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 Mi., 22. Dez. 2021   v.d.Goltz

Freiversuchsregelungen für den Rest des Wintersemesters

Liebe Studierende,

das Rektorat hat nun die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung für die Universität Duisburg-Essen umgesetzt und eine entsprechende Ordnung veröffentlicht. Dort sind u. a. die Regelungen zu Freiversuchen enthalten. Folgendes wurde dort für die gesamte UDE festgeschrieben:

§ 12 Wiederholung von Prüfungen, Freiversuch

(1) Studienbegleitende Prüfungen (Erst- und Wiederholungsprüfungen [...]), die im Wintersemester 2021/2022 angetreten und nicht bestanden bzw. mit „nicht ausreichend“ bewertet werden, gelten als nicht unternommen. [...]

(2) Prüfungsversuche, die aufgrund eines unentschuldigten Versäumnisses, eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet werden, sind von Abs. 1 nicht umfasst.

Konkret heißt das für Sie, dass für alle MSM-Prüfungen in diesem Semester mit Ausnahme von Bachelor- und Masterarbeiten Freiversuchsregelungen gelten. Gleichzeitig bedeutet es aber auch, dass bei den Prüfungen des 2. Blocks das Nichterscheinen bei einer Prüfung ohne rechtzeitige Abmeldung zu einem „echten“ Fehlversuch führt, der nicht von der o. g. Regelung erfasst ist (die Abmeldefrist liegt weiterhin bei einer Woche). Ebenso bezieht sich die Freiversuchsregelung explizit nicht auf Fehlversuche, die durch Täuschung oder Ordnungsverstoß entstanden sind – dazu gehört auch das Nichtbefolgen von Anweisungen im Rahmen der Prüfungsdurchführung, also z. B. das eigenmächtige Verlängern der Bearbeitungszeit.

Die geringfügig abweichenden Regelungen, die bei den Prüfungen des 1. Blocks zur Anwendung kamen, werden hierdurch nicht nachträglich geändert; d. h. der dort auch für ein Nichterscheinen gewährte Freiversuch bleibt für die Klausuren des 1. Blocks (aber nur für diese!) gültig.